Allgemeine Verkaufsbedingungen
Monofil-Technik Gesellschaft für Synthese Monofile mbH
1. Geltungsbereich
Alle Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verkäufer.
2. Angebot und Annahme
Die Angebote des Verkäufers sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, dem Verkäufer ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme des Verkäufers zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot des Verkäufers.
3. Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien
- 3.1 Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den Produktspezifikationen der Monofil-Technik.
- 3.2 Angaben über Qualität, Abmessungen, Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen.
- 3.3 Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
- 3.4 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.
- 3.5 An unseren Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. behalten wir Eigentum und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Formen und sonstige Werkzeuge bleiben unser Eigentum, auch wenn die dafür entstehenden Kosten einen Bestandteil des Verkaufspreises bilden oder in sonstiger Weise vom Besteller vergütet werden. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser die Haftung dafür, dass wir keine Schutzrechte Dritter verletzen sowie das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung des Rechtsverhältnisses verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
Weitergehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.
4. Beratung
Soweit der Verkäufer Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
5. Preise
Zahlungen sind an den Verkäufer direkt zu leisten. Skonto muss ausdrücklich auch in der Höhe nach ausdrücklich vereinbart worden sein. Sein Abzug ist nur berechtigt, wenn alle bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rechnungen spätestens gleichzeitig beglichen werden.
Wechsel gelten nicht als Barzahlung; sie werden nur nach Vereinbarung erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für rechtzeitige Vorlage und Protest übernehmen wir keine Haftung. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit unserer Zustimmung zulässig. Bei Akkreditiven trägt der Käufer alle anfallenden Spesen und Kosten, ausgenommen die von den deutschen Banken in Rechnung gestellte Abwicklungsgebühr.
6. Lieferstellung
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung Anwendung finden.
7. Transportschäden
Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an den Verkäufer innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen anzuzeigen.
8. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich. Für den Einsatz unserer Monofilamente in Medizinprodukten oder im direkten Kontakt zu Lebensmitteln sind unbedingt die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
9. Zahlungsverzug
9.1 Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 8%-Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintrittes geltenden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 8%-Punkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstitutes des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde.
10. Rechte des Käufers bei Mängeln
10.1 Mängel der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, sind dem Verkäufer innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen; andere Mängel sind dem Verkäufer innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und Art und Ausmaß der Mängel genau bezeichnen.
10.2 Ist die Ware mangelhaft und hat der Käufer dies dem Verkäufer gemäß Ziffer 10.1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:
a) Der Verkäufer hat zunächst das Recht, nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung).
b) Der Verkäufer behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder dem Käufer unzumutbar sein, so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
c) Für Ansprüche auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 11.
10.3 Mängelansprüche des Käufers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Anstelle dieser Einjahresfrist gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen:
a) im Falle der Haftung wegen Vorsatz,
b) im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels,
c) für Ansprüche gegen den Verkäufer wegen der Mangelhaftigkeit einer Ware, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.,
d) für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen,
e) für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, und
f) im Falle des Rückgriffes des Käufers aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf.
11. Haftung
11.1 Der Verkäufer haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle de einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2 Der Verkäufer haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.
12. Aufrechnung
Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
13. Sicherheiten
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann der Verkäufer, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Die Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
14.2 Der Verkäufer kann die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes auch dann herausverlangen, wenn er noch nicht vom Vertrag zurückgetreten ist.
14.3 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verarbeiten und zu veräußern. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für uns, ohne dass uns hierdurch Verpflichtungen entstehen. Veräußert der Käufer die Ware oder die aus der Ware hergestellten Sachen, so gehen die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen sicherheitshalber auf uns über. Der Käufer tritt diese Forderung an uns ab und wird uns jederzeit auf Verlangen Auskunft über die abgetretenen Forderungen erteilen. Der Käufer ist berechtigt, die auf uns übergegangenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsbefugnis berechtigt den Käufer nicht, in anderer Weise z.B. durch Abtretung oder Verpfändung, über die Forderung zu verfügen.
Kommt der Käufer uns gegenüber mit seinen Verpflichtungen nicht pünktlich nach, so können wir die Einziehungsbefugnis widerrufen und vom Käufer verlangen, dass er die Abtretung dem Schuldner bekannt gibt. Übersteigt der Wert unserer Sicherung unsere Forderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherungen verpflichtet. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die Gegenstände auf die sich der Eigentumsvorbehalt nach Verarbeitung oder Veräußerung der gelieferten Waren erstreckt, gepfändet oder wird über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet, so sind wir unverzüglich davon zu unterrichten.
14.4 Wir sind berechtigt, die Lieferung bis zur Bewirkung der vereinbarten Gegenleistung oder der Leistung entsprechender Sicherheiten zu verweigern, wenn uns bei Vertragsabschluss bestehender erheblicher Zahlungsrückstand des Bestellers oder seine Vermögenslage erst nach Vertragsabschluss bekannt wird oder sich seine Vermögensstellung nach Vertragsabschluss verschlechtert.
15. Höhere Gewalt
Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegt (wie z.B. Naturereignisse, Arbeitskämpfe, Krieg, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher der Verkäufer die Ware bezieht, reduzieren, so dass der Verkäufer seine vertragliche Verpflichtung (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist der Verkäufer (i) für die der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für den Verkäufer nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten des Verkäufers vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
16. Zahlungsort
Unabhängig von dem Ort der Übergabe der Ware oder der Dokumente ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers der Sitz der Monofil-Technik Gesellschaft für Synthese Monofile mbH.
17. Zugang von Erklärungen
Anzeigen und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber abzugeben sind, werden wirksam, wenn sie dieser Partei zugehen. Ist eine Frist einzuhalten, muss die Erklärung innerhalb der Frist zugehen.
18. Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Siegburg. Der Verkäufer kann daneben nach seiner Wahl auch bei dem für den Besteller örtlich zuständigen Gericht klagen.
19. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis findet das am Sitz des Verkäufers geltende Recht unter Einschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung, unabhängig davon, ob der Käufer seinen Sitz in einem CISG-Vertragsstaat hat oder nicht.
20. Vertragssprache – Deutsch
Werden dem Käufer diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen außer in der Sprache, in der der Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache), auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache abgefasste Text.
Stand 09/2017